40EUR Strafzahlung bei Lohnverzug!

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06.12.2016 Verzugspauschale gilt auch im Arbeitsrecht!

Wer verspätet zahlt, muss 40 EUR als pauschalen Verzugsschaden zahlen. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, wie zwei Landesarbeitsgerichte jetzt entschieden haben. Arbeitgebernahe Rechtsanwälte hatten dies bisher anders gesehen.

03.12.2016
Die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Köln haben entschieden, dass ein Arbeitgeber, der den Lohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 EUR zu zahlen hat.

Strafzahlung folgt aus EU-Richtlinie

Hintergrund der Entscheidung ist eine Vorschrift, nach der der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro hat.

Diese Vorschrift war in Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt worden. Mit dieser Strafvorschrift sollte eine "Kultur der unverzüglichen Zahlung" geschaffen werden.

Diese Vorschrift galt zunächst nur für Verträge, die seit dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden, seit Juli 2016 gilt sie auch für früher geschlossene Verträge. Arbeitgeberanwälte bestreiten, dass die Pauschale auch im Arbeitsrecht anwendbar ist.

Keine Bereichsausnahme im Arbeitsrecht

Die Gerichte kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kostentragungsregel im Arbeitsgerichtsverfahren keine Sondervorschrift gegenüber der Verzugspauschale darstellt. Wenn überhaupt ein Ausnahmeverhältnis besteht, so das LAG Baden-Württemberg, dann allenfalls umgekehrt.

Das LAG Köln begründet seine Entscheidung zudem mit dem Zweck der Vorschrift: Sie soll die Möglichkeiten der Gläubiger erweitern und den Druck auf die Schuldner erhöhen, damit diese ihren Zahlungsverpflichtungen zukünftig pünktlich und vollständig nachkommen.

Beide Gerichte haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass in absehbarer Zeit mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist. Mit dem juristischen Doppelschlag haben die Landesarbeitsgerichte der Diskussion aber schon jetzt eine Richtung gegeben.

Letzte Änderung: 06.12.2016