Kurz und bündig Nr. 1/2011

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22.03.2011 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung; sie waren nicht tarifgebunden. Eine bestehende Betriebsvereinbarung über eine Sondervergütung wurde vom Arbeitgeber gekündigt; im späteren verringerte er die Höhe der Monatszuwendung entsprechend. Der Betriebsrat wurde daran nicht beteiligt. Klagweise wurde die Sondervergütung in bisheriger Höhe geltend gemacht. Die Klage war erfolgreich, da nach Auffassung des BAG die Änderung des Entlohnungsgrundsatzes der Mitbestimmung unterliege. Wird die Mitbestimmung verletzt, führt dies zur Unwirksamkeit von belastenden Maßnahmen des Arbeitgebers. Sinngemäß entschied das BAG, dass die Verletzung des Mitbestimmungs-rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei einer einseitigen Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung dazu führe, dass die betroffenen Beschäftigten eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbe-stimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen können.

BAG Urteil vom 22.06.2010 - 1 ABR 853/08 - DB 2010, 2807 f

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Letzte Änderung: 22.03.2011