Infos zur Kurzarbeit

Vorschaubild

15.04.2010 Kurzarbeit in 2009 und 2010 - eine akzeptable Lösung

Die Finanz- und Wirtschaftskrise belastet weiterhin den Arbeitsmarkt. In vielen Betrieben ist die Produktion deutlich eingebrochen auch in unserer Region. In dieser schwierigen Zeit auf Kurzarbeit und Qualifizierung zu setzen, ist deswegen im Interesse der Beschäftigten, aber auch im Interesse der Arbeitgeber.

Vorteile für die Beschäftigten

  • Kurzarbeit ist die bessere Alternative als die Entlassung der Beschäftigten.
  • Den Beschäftigten bleibt der Arbeitsplatz erhalten und damit weniger Existenzängste.
  • Kurzarbeitergeld ersetzt den Beschäftigten einen Teil des durch den Arbeitsausfall bedingten Lohnausfalls.
  • Auch durch die Kurzarbeit entstehe für die Beschäftigten Rentenzuwächse. Die Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet der Arbeitgeber bis 6 Monate generell zur Hälfte. Eine komplette Übernahme durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ab dem 7. Monat und ist möglich, wenn die Kurzarbeit zur Qualifizierung der Kurzarbeitenden genutzt wird.

Vorteile für die Unternehmen

  • Die eingearbeiteten Beschäftigten bleiben dem Unternehmen durch Einführung der Kurzarbeit erhalten und somit deren berufliche Kompetenzen und Erfahrungen.
  • Bei verbesserter Beschäftigungslage kann sofort zur Vollarbeit übergegangen werden. Eine zeit- und kostenintensive Neueinstellung mit Einarbeitungszeit bleibt dem Unternehmen erspart.
  • Die Kurzarbeit kann zur Qualifizierung und Weiterbildung der Betroffenen genutzt werden. Damit kann dem sich abzeichnenden Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
  • Durch Einführung von Kurzarbeit werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten und finanzielle Entlassungsentschädigungen vermieden.
  • Der Verzicht auf Kündigungen und die Nutzung der Kurzarbeit erhöht bei den Beschäftigten die Motivation und die Einsatzbereitschaft.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

  1. Mit der Kurzarbeit werden die Hauptpflichten des Arbeitgebers (Arbeitszeit - Entgelt) aus dem Arbeitsvertrag geändert. Der Betriebsrat muss der Einführung der Kurzarbeit zustimmen - sie kann nicht einseitig vom Unternehmen angeordnet werden. Existiert kein Betriebsrat, ist Kurzarbeit nur auf Antrag des Unternehmens im Einvernehmen mit den Beschäftigten möglich. Im Klartext: Jeder einzelne Beschäftigte muss sich mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden erklären.
  2. Auch der Betriebsrat kann einen Antrag auf Kurarbeit bei der Agentur für Arbeit stellen.
  3. Bei Einführung der Kurzarbeit bestimmt der Betriebsrat mit bei der Frage, ob überhaupt, in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die Verteilung der geänderten Arbeitszeit auf die Wochentage sein soll.
  4. Sein Mitbestimmungsrecht übt der Betriebsrat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung aus. Im Anhang ist hierzu eine Mustervereinbarung abgelegt.
  5. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Regelungen der Einführung von Kurzarbeit nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Sie ersetzt durch einen Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien. Dieser Spruch kann von beiden Seiten innerhalb einer Frist von zwei Wochen arbeitsgerichtlich angefochten werden.

Das sollten die Betriebsräte und Beschäftigten wissen:

  • Die Entlassung von befristet Beschäftigten nach Auslaufen der Befristung ist nicht mehr Voraussetzung für Kurzarbeit. Die Befristung kann verlängert werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, oder die befristet Beschäftigten können auch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Auch dieser Personenkreis kann an der Kurzarbeit beteiligt werden. Hierdurch kann die Übernahme erleichtert werden.
  • Die Agenturen haben die Möglichkeit Kurzarbeitende an arbeitsfreien Tagen in die Agenturen einzuladen. Wer dieser Einladung trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund nicht folgt, wird sanktioniert (KUG ruht für eine Woche).
  • Für werdende Eltern kann sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Elterngeld verringern. Das Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen Nettolohnes der letzten 12 Monate. Arbeiten werdende Mütter oder Väter in dieser Zeit verkürzt, verringert sich somit ihr Anspruch auf Elterngeld. Werdende Eltern sollte deswegen nach Möglichkeit von Kurzarbeit ausgenommen werden.

Anhang:

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Dateityp: Microsoft Office Document Microsoft Word Document

Dateigröße: 35KB

Download

Letzte Änderung: 15.12.2010